Satzung des Lambretta Club Deutschland e.V.


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§ 1 – Name und Zweck


1. Der Motorrollerclub "Lambretta Club Deutschland e.V." LCD e.V. ist ein Zusammenschluss von
Rollerfahrern, die an historischen Lambretta-Motorrollern interessiert sind. Der LCD e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, Lambretta-Motorroller und deren Geschichte zu erhalten und die Gemeinschaft der Rollerfahrer zu pflegen. Ein weiteres Ziel ist die Präsentation historischen Motorsports mit Lambrettas im Rahmen von Ausfahrten, Rallies und Gleichmäßigkeitsfahrten. Der LCD e.V. beteiligt sich an nationalen und internationalen Lambretta-Treffen. Weiterhin organisiert der LCD e.V. nationale und internationale Lambretta-Treffen in Deutschland und führt diese durch.

2. Das im Rahmen dieser Veranstaltungen erwirtschaftete Geld investiert der LCD e.V. in Maßnahmen zum Erhalt der Fahrzeuge und der Pflege der Historie. Dies geschieht z. B. in Form von Werkzeugen, Nachfertigungen seltener Ersatzteile und das Sammeln von Datenblättern und technischer Information, die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Der Lambretta Club Deutschland e.V. ist ein nicht wirtschaftlicher Verein.

3. Der Sitz des Clubs ist Köln, Postanschrift ist 50823 Köln, Simrockstrasse 69.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Club ist am 14. September 1966, mit einer Namensänderung am 19. Oktober 1995, unter Nr. 201 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerte eingetragen.

6. Mit Verlegung des Vereinssitzes nach Köln ist der Verein unter der Nummer 5387 beim Vereinsregister des Amtgerichts Mönchengladbach eingetragen.

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§ 2 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des LCD e.V. können natürliche oder juristische Personen werden, die den Zweck des LCD e.V. unterstützen.

2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Minderjährige bedürfen für die Aufnahme der schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.

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§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Um Mitglied im LCD e.V. zu werden, muss das Antragsformular vollständig ausgefüllt und an den LCD e.V. übergeben werden. Nach Zahlung des Jahresbeitrags erhält das neue Mitglied einen Mitgliedsausweis.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

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§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft kann durch Brief oder E-mail mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftjahres gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Der Mitgliedsausweis verliert seine Gültigkeit.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger
Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind
    a) Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Clubs
    b) Zahlungseinstellung
    c) unehrenhaftes Verhalten
Bei Zahlungseinstellung erfolgt ein automatischer Ausschluss nach einfachem
Erinnerungsschreiben spätestens ein Jahr nach der letzten Einzahlung.

3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene
Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen,
kann aber vom Vorstand davon freigestellt werden.

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§ 5 – Organe

1. Organe des Club sind:
    a) der Vorstand
    b) der Sportausschuss
    c) die Mitgliederversammlung

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§ 6 – Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen:
    a) Präsident
    b) Vizepräsident
    c) Schriftführer
    d) Kassenwart
    e) Sport- und Fahrzeugwart

2. Gesetzliche Vertreter des Clubs und Vorstand gem. § 26 BGB sind der Präsident und sein
Stellvertreter. Sie vertreten den Club gemeinschaftlich.

3. Der Schriftverkehr des LCD e.V. wird vom Schriftführer geführt. Er ist zuständig für Protokolle,
Berichte und Anschreiben an die Mitglieder.

4. Der Kassenwart führt das Konto des LCD e.V. Er ist für den Zahlungsverkehr zuständig,
kontrolliert den Zahlungseingang der Beiträge und pflegt die Mitgliederliste. Der Kassenwart
legt auf der JHV Rechenschaft über die Kasse des LCD e.V. ab.

5. Der Sport- und Fahrzeugwart hat neben dem Vorsitz des Sportausschusses die Aufgabe, das
Werkzeug des LCD e.V. zu verwalten und technische Auskunft über Fahrzeuge zur Verfügung
zu stellen.

6. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 1
(einem) Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.

7. Ein Vorstandsmitglied kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt
werden, wenn 3/4 (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder der außerordentlichen
Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens die Hälfte der Mitglieder einen
entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand eingebracht haben. Der schriftliche Antrag
muss dem Vorstand einen Monat vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen.
Satzung des Lambretta Club Deutschland e.V.

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§ 7 – Der Sportausschuss


1. Zur Vorbereitung von sportlichen Veranstaltungen und Ihrer Durchführung wird aus den Kreisen
der Mitglieder ein Sportausschluss gewählt. Der Sportausschuss hat die Aufgabe, unter dem Vorsitz
des Sport- und Fahrzeugwarts den Vorstand zu entlasten und ihn bei der Durchführung behilflich zu
sein.

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§ 8 – Mitgliederversammlung

1. Es findet einmal im Jahr eine ordentliche Hauptversammlung statt.
Der Vorstand verschickt die Einladung zur JHV spätestens vier Wochen vorher per E-Mail
und/oder per Brief.

2. Die JHV hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und des Kassenberichts
        über das zurückliegende Geschäftsjahr
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl eines neuen Vorstandes
    d) Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages
    e) Satzungsänderungen

3. Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes
unterzeichnet sein.

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§ 9v Abstimmungen

1. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können einen
Bevollmächtigen entsenden.

2. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen schriftlichen
Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim
erfolgen soll.

3. Personelle Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von mindestens einem
erschienenen Mitglied gewünscht wird.

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§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens
10% (zehn Prozent) der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der
Gründe stellen.

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§ 11 – Satzungsänderungen

1. Der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Mitglieder können einen Antrag auf Änderung der
Satzung stellen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der JHV oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Satzung des Lambretta Club Deutschland e.V.

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§ 12 – Auflösung

1. Die Auflösung des LCD e.V. ist nur möglich, wenn 3/4 (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder
auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
zustimmen und mindestens die Hälfte der Mitglieder 50% einen entsprechenden Antrag
schriftlich beim Vorstand eingebracht haben. Der schriftliche Antrag muss dem Vorstand einen
Monat vor der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
vorliegen.

2. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf der
Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2/3
(zwei Drittel) aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

3. In allen anderen Fällen ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer
Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen. Diese außerordentliche
Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher
Mehrheit beschließen. Hierauf muss bei der Einladung hingewiesen werden.

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§ 13 – Gerichtsstand

1. Für Streitigkeiten zwischen dem LCD e.V. und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in
deren Bereich der LCD e.V. seinen Sitz hat.


Köln, im Juni 2023